Bei Verwendung von Druckgasflaschen (11kg) mit Flüssiggas darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Reserveflaschen (Druckgasflaschen mit Flüssiggas) oder leere Druckgasflaschen (Flüssiggas) dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden. Die Lagerung von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist im Sicherheitskonzept zu regeln (ein Zentrallager ist anzustreben).

Druckgasflaschen dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden.

Bei Verwendung von Gasflaschen >11kg sind diese ausnahmslos außerhalb vorzuhalten. Ein Flaschenwechsel ist nur außerhalb der Betriebszeiten (ohne Besucher) zulässig.

Auf den Schutzschränken ist ein dauerhaftes Schild mit folgenden Wortlaut anzubringen: Flüssiggas-Anlage Feuer und Rauchen verboten!

Des Weiteren müssen Schlauchbruchsicherungen bei einer Schlauchlänge von mehr als 40 cm (normale Schläuche) verwendet werden.
Die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken bzw. Flüssiggasanlagen für Brennzwecke und Flüssiggasverbrauchsanlagen, soweit sie aus Durchgasbehältern versorgt werden, unterliegen grundsätzlich den Vorschriften der DGUV Vorschrift 79 (BGV D34).

Für den verkehrssicheren Zustand/Betrieb der Anlage ist insbesondere der Punkt „Abschnitt IV. Prüfungen – §33 Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen“ der DGUV Vorschrift 79 zu beachten. Der Unternehmer hat nach §33 Abs.5 dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist (Jährliche Prüfung).

Die Prüfbescheinigung der Gasanlagenüberprüfung ist am Tag der Gebrauchsabnahme dem Abnahmebeamten der Feuerwehr vorzulegen.
Ohne die Einhaltung der oben genannten Vorschriften ist durch den Betreiber/Veranstalter der Betrieb zu untersagen.

 

Wärme und Heizgeräte im Freien und in Zelten

Bei der Nutzung von Wärme- und Heizgeräten im Freien ist darauf zu achten, dass nur für den gewerblichen Bereich zugelassene Geräte (z.B. Heizpilze, Gas-Kanonenöfen, Terrassenstrahlern, etc.) mit entsprechender Schlauchbruch- und Kippsicherung verwendet werden. Der Betrieb ist innerhalb geschlossener Aufbauten grundsätzlich nicht zulässig. Hier sind nur elektrisch betriebene Wärme- und Heizgeräte bzw. Ölheizungen (Außenbereich) zulässig. Die verwendeten Geräte müssen für die Nutzung in geschlossenen Räumen zugelassen sein. Hierbei sind die Herstellerangaben zu Abständen von brennbaren Materialien einzuhalten.

 

Infobroschüre der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe:

Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben