Brandschutzdienststelle / Vorbeugender Brandschutz2023-12-21T15:26:58+01:00

Das Sachgebiet „Vorbeugender Brandschutz / Brandschutzdienststelle“ beschäftigt sich mit den Fragen, wie Brände verhindert bzw. Schäden eingegrenzt werden können. Zu den einzelnen Aufgaben der Brandschutzdienststelle gehören gemäß  § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG):

Ansprechpartner

Marcus Wolff – Tel: 02104 / 980-2350

Carsten Günther – Tel: 02104 / 980-2351

Michael Meißner – Tel: 02104 / 980-2353

 

Aufgaben

  • Baulicher Brandschutz

  • Anlagentechnischer Brandschutz

  • Organisatorischer Brandschutz

  • Mitwirken im Baugenehmigungsverfahren

  • Beratungen bei Bauvorhaben zum baulichen und abwehrenden Brandschutz

  • Brandschauen

  • Brandschutzerziehung, -aufklärung

  • Brandschutzunterweisung

  • Brandsicherheitswachen

Fragen und Antworten rund um den vorbeugenden Brandschutz

Wie ist der bisherige Umgang der Versicherungswirtschaft bei der Regulierung von Schadensfällen?2018-07-04T13:37:53+02:00
In der praktischen Umsetzung sind nach Information der Versicherungswirtschaft auch dort, wo bereits eine Rauchwarnmelderpflicht besteht, keine Einzelfälle bekannt, in denen eine Leistungskürzung (Sach- und Haftpflichtversicherungen) wegen fehlender oder nicht betriebsbereiter Melder vorgenommen wurde,
Wo sind die Rauchwarnmelder anzubringen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum. Bei sehr großen (mehr als 60 m²), sehr hohen (über 6 m) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich. Die Melder müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von Wand, Unterzug oder
Einrichtungsgegenständen angebracht werden. Es sind auch weitere Anbringungsvarianten möglich, wenn besondere Einbaubedingungen bestehen (z.B. an Dachschrägen, zwischen Unterzügen, besonderer Raumgeometrie oder Decken mit geringer Festigkeit). Die Bedienungsanleitungen der Hersteller enthalten in der Regel detaillierte Montagehinweise mit Bezug auf die einschlägige Norm.
Wie wird die Bemessung der vorgeschlagenen Übergangsfrist für den Bestand begründet?2018-07-04T13:36:08+02:00
NRW hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gewählt, damit auch der Wohnungsbestand, der zahlenmäßig wesentlich größer ist als die Neubauten, möglichst zügig mit dem Frühwarnsystem Rauchwarnmelder ausgestattet wird. Bei einer noch kürzeren Nachrüstungsfrist bestünde die Gefahr, dass einerseits Eigentümer von großen Wohnungsbeständen überfordert würden, andererseits Engpässe bei der
Beschaffung und eine Verteuerung der Melder eintreten könnten. Da es in anderen Bundesländern ebenfalls Nachrüstpflichten für den Wohnungsbestand gibt (Hessen bis Ende 2014, Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt bis Ende 2015 und Bayern bis Ende 2017), fällt der Ablauf der Nachrüstfrist in Nordrhein-Westfalen in die Lücke zwischen den anderen Ländern und Bayern.
Besteht für Bauherren / Eigentümer und Besitzer die Gefahr, dass Versicherungen im Schadensfall Leistungen kürzen oder verweigern, wenn die bauordnungsrechtliche Rauchwarnmelder- pflicht (Ausstattung, Betriebsbereitschaft) nicht erfüllt wurde?2018-07-04T13:36:08+02:00
In der Begründung zum Gesetz wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Rauchwarnmelder als Frühwarnsystem ausschließlich dem Schutz der sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen dienen. Eine Warnung von Personen in anderen Wohnungen oder die Vermeidung von Sachschäden kann durch Rauchwarnmelder dagegen nicht gewährleistet werden. Da Sachschäden vom Schutzzweck des Gesetzes
nicht erfasst sind, kann zumindest gegen Versicherungsklauseln von Sachversicherungen nicht verstoßen
werden.
 
Bei Haftpflichtversicherungen (Personen- und Sachschäden zu Lasten Dritter) wären Kürzungen beim Versicherungsschutz denkbar, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Wer bezahlt die Reparatur, wenn die Feuerwehr bei einem Fehlalarm die Wohnungstür aufbricht?2018-07-04T13:36:08+02:00
Grundsätzlich der Wohnungseigentümer. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter bestünde nur, wenn diesen ein Verschulden träfe (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20.04.2007 (AZ: 537 C 17077/05)
Entstehen Kosten, wenn Rauchwarnmelder einen Fehlalarm auslösen und die Nachbarn die Feuerwehr verständigen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Beim Fehlalarm eines Rauchwarnmelders ist nicht zu befürchten, dass seitens der Feuerwehren Kosten für den Einsatz erhoben werden
Was kann ein Eigentümer tun, der seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstatten oder der von ihm übernommenen Betreiberpflicht nachkommen möchte, dem aber der Zutritt vom Mieter verweigert wird?2018-07-04T13:36:08+02:00
Nach den Regelungen des BGB (§554) hat ein Eigentümer (Vermieter) ein Betretungsrecht für die Mieträume und der Mieter die Duldungspflicht, den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Dies muss der Eigentümer notfalls zivilrechtlich durchsetzen.  Duldungsverfügungen der Bauordnungsbehörde kämen grundsätzlich zwar auch in Betracht, allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Wer trägt die Kosten für die Installation bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?2018-07-04T14:03:36+02:00
Der Bauherr/Eigentümer ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuständig und trägt somit auch die Kosten.
Die Kosten, die dem Bauherr/Eigentümer durch die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden. Hat der Bauherr/Eigentümer sich darüber hinaus verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, so kann er jedenfalls bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung deren Kosten ebenfalls auf den Mieter umlegen.
Sofern ein Mieter die Wartung und den Batteriewechsel wahrnimmt, trägt er selbst die Kosten.
Was ist erforderlich, um die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder ist von Einrichtungsgegenständen freizuhalten. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet, auszutauschen
Was ist mit bereits installierten Meldern; dürfen sie weiterbenutzt werden oder müssen sie ausgetauscht werden?2018-07-04T13:36:08+02:00
In bestehenden Wohnungen bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiterhin benutzt werden. Sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.
Wer ist zuständig, wenn Rauchwarnmelder defekt sind?2018-07-04T13:36:08+02:00
Für den Ersatz defekter Melder ist der Bauherr/Eigentümer zuständig. Ebenso sind Rauchwarnmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, durch den Eigentümer zu ersetzen.
Umfasst die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht auch die technische Zusatzausstattung, wenn in einer Wohnung ein gehörloser oder hörgeschädigter Mieter oder Eigentümer wohnt?2018-07-04T13:36:08+02:00
Das Gesetz schreibt wie in allen anderen Ländern auch nur einen Mindestschutz durch den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Für die Anbringung technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer nicht verpflichtet.
Werden batteriebetriebene Rauchwarnmelder, solche mit Netzanschluss oder untereinander vernetzte vorgeschrieben?2018-07-04T13:36:08+02:00
Eine technische Lösung wird im Gesetz nicht vorgeschrieben, so dass der Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern ausreichend ist. Weitergehende Lösungen, z.B. eine Vernetzung der Rauchwarnmelder untereinander oder ein Anschluss der Rauchwarnmelder an das Stromnetz, sind möglich.
Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder besitzen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen. Sind in Wohngebäuden Brandmeldeanlagen oder Gefahrenwarnanlagen mit Rauchmeldern gemäß DIN EN 54-7 in den nach § 49 BauO NRW auszustattenden Räumen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation mit Rauchwarnmeldern gemäß DIN EN 14604
verzichtet werden, wenn die örtliche Alarmierung in den Räumen sichergestellt ist.
Müssen auch Einfamilienhäuser mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?2018-07-04T13:36:08+02:00

Ein Einfamilienhaus enthält auch eine Wohnung und ist deshalb mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Welche Räume innerhalb einer Wohnung müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?2018-07-04T13:36:08+02:00
Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, sind mit
Rauchwarnmeldern auszustatten. Auch Wohnräume, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden, wie
z.B. Einzimmerappartements, sind Schlafräume. Flure in Kellern, in denen sich keine Aufenthaltsräume
befinden, müssen danach nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Offene Treppenräume innerhalb
von Wohnungen enthalten in der Regel auch Flure und sind folglich in die Überwachung mit einzubeziehen
Können Wohnungsgesellschaften die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder für ihre Mieter übernehmen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Insbesondere Eigentümer, die bereits seit Jahren Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert haben und für diese auch, oftmals durch Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen haben, dürfen dies in der Regel beibehalten. Dies wird durch die Landesbauordnung auch weiterhin ermöglicht, aber nur, wenn ein Eigentümer diese Aufgabe bis zum
Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.04.2013) übernommen hat.
 
Nach Inkrafttreten des Gesetzes können Eigentümer, z.B. Wohnungsgesellschaften, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nur noch übernehmen, wenn sich ihre Mieter ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Übernahme der Pflicht sollte in entsprechender Weise dokumentiert werden, z.B. durch eine Ergänzung des Mietvertrages.
Was ist unter dem Begriff „unmittelbarer Besitzer einer Wohnung“ zu verstehen?2018-07-04T13:36:08+02:00
Der unmittelbare Besitzer ist in der Regel der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung. Es können aber auch Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen sein, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben.
Wann müssen Brandmeldeanlagen installiert werden?2020-04-23T13:44:29+02:00

Bei besonderen Gebäuden kann die Brandschutzdienststelle im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Brandmeldeanlagen fordern. Bei Planung und Bau der Anlagen beraten und begleiten die Mitarbeiter des Sachgebietes den Bauherren. Abschließend werden die Brandmeldeanlagen nach den Vorgaben der „Technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen“ der Feuerwer Mettmann abgenommen.

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Für welche Gebäude sind regelmäßige Brandschauen vorgeschrieben?2021-08-27T10:53:29+02:00

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) schreibt für besondere Gebäude die regelmäßige Durchführung von Brandschauen vor. Je nach Gefährdungsgrad dieser Gebäude werden die Brandverhütungsschauen in einem Zeitrahmen von allen 3 oder 6 Jahren durchgeführt.

Liste der Brandschauobjekte

Zu den brandschaupflichtigen Gebäuden gehören beispielsweise Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Versammlungsstätten, Tiefgaragen und Industrieobjekte. Hierbei werden alle Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsanforderungen geprüft, die zur Sicherstellung von wirksamen Löscharbeiten und Rettung von Menschen und Tieren vorhanden sind. Bei einer Mängelfeststellung werden diese an die zuständige Ordnungsbehörde weitergeleitet, welche die Mängelbeseitigung verfolgt.

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