Infos und Fragen zu Rauchwarnmeldern

4 07, 2018

Wo sind die Rauchwarnmelder anzubringen?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum. Bei sehr großen (mehr als 60 m²), sehr hohen (über 6 m) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich. Die Melder müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und [...]

4 07, 2018

Wie wird die Bemessung der vorgeschlagenen Übergangsfrist für den Bestand begründet?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

NRW hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gewählt, damit auch der Wohnungsbestand, der zahlenmäßig wesentlich größer ist als die Neubauten, möglichst zügig mit dem Frühwarnsystem Rauchwarnmelder ausgestattet wird. Bei einer noch kürzeren Nachrüstungsfrist bestünde die Gefahr, dass einerseits Eigentümer von großen Wohnungsbeständen überfordert würden, andererseits Engpässe bei der Beschaffung und eine Verteuerung der Melder eintreten [...]

4 07, 2018

Besteht für Bauherren / Eigentümer und Besitzer die Gefahr, dass Versicherungen im Schadensfall Leistungen kürzen oder verweigern, wenn die bauordnungsrechtliche Rauchwarnmelder- pflicht (Ausstattung, Betriebsbereitschaft) nicht erfüllt wurde?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

In der Begründung zum Gesetz wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Rauchwarnmelder als Frühwarnsystem ausschließlich dem Schutz der sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen dienen. Eine Warnung von Personen in anderen Wohnungen oder die Vermeidung von Sachschäden kann durch Rauchwarnmelder dagegen nicht gewährleistet werden. Da Sachschäden vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst sind, kann zumindest gegen [...]

4 07, 2018

Was kann ein Eigentümer tun, der seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstatten oder der von ihm übernommenen Betreiberpflicht nachkommen möchte, dem aber der Zutritt vom Mieter verweigert wird?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

Nach den Regelungen des BGB (§554) hat ein Eigentümer (Vermieter) ein Betretungsrecht für die Mieträume und der Mieter die Duldungspflicht, den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Dies muss der Eigentümer notfalls zivilrechtlich durchsetzen.  Duldungsverfügungen der Bauordnungsbehörde kämen grundsätzlich zwar auch in Betracht, allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Zivilrechtsweg verweisen.

4 07, 2018

Wer trägt die Kosten für die Installation bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

2018-07-04T14:03:36+02:0004.07.2018|Kategorien: |

Der Bauherr/Eigentümer ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuständig und trägt somit auch die Kosten. Die Kosten, die dem Bauherr/Eigentümer durch die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden. Hat der Bauherr/Eigentümer [...]

4 07, 2018

Was ist erforderlich, um die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder ist von Einrichtungsgegenständen freizuhalten. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn [...]

4 07, 2018

Was ist mit bereits installierten Meldern; dürfen sie weiterbenutzt werden oder müssen sie ausgetauscht werden?

2018-07-04T13:36:08+02:0004.07.2018|Kategorien: |

In bestehenden Wohnungen bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiterhin benutzt werden. Sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

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